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Kurzfristvermietung in Wien

Rechtliche Rahmenbedingungen

​Grundsätzlich können Wohnungen in Wien kurzfristig vermietet werden. Allerdings gibt es eine Reihe an Einschränkungen, die wichtigsten davon finden Sie im Folgenden kurz zusammengefasst. Dabei ist zu beachten, dass alle Angaben ohne Gewähr sind:

  • Alle Objekte, die als Wohnungen gewidmet sind und in dem ein Wohnsitz gemeldet ist, können ohne Ausnahmebewilligung für max. 90 Nächte im Jahr vermietet werden. Fälle also, in denen Personen im Sinne des „Home Sharing“ ihren eigenen Wohnraum bis zu 90 Tage im Jahr vermieten, um sich etwas „dazuzuverdienen“, sind erlaubt.

  • Wenn Sie Ihre Wohnung allerdings länger als 90 Nächte im Jahr vermieten möchten, dann müssen Sie entweder eine Ausnahmebewilligung oder Umwidmung bei der für Ihren bezirk zuständigen Baupolizei beantragen. Dabei wird unterschieden, ob sich Ihr Objekt innerhalb oder außerhalb einer Wohnzone befindet. Dies können Sie über eine Auskunft im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erfahren.
     

  • Innerhalb von Wohnzonen sind auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn die im Gebäude verbleibende Wohnnutzfläche mindestens 80 % der Summe aller Nutzflächen, jedoch unter Ausschluss des Erdgeschoßes und der Kellergeschoße, beträgt. Ebenso sind Ausnahmebewilligungen zu erteilen, wenn die Wohnqualität in den betroffenen Aufenthaltsräumen durch äußere Umstände wie Immissionen, Belichtung, Belüftung, fehlende sonstige Wohnnutzungen im selben Haus oder die besonders schlechte Lage im Erdgeschoss und ähnliches gemindert ist, oder wenn Einrichtungen, die der lokalen Versorgung der Bevölkerung dienen, geschaffen oder erweitert werden sollen, oder wenn zugleich anderer in einer Wohnzone und im gleichen Bezirk befindlicher Wohnraum geschaffen wird. 
     

  • Außerhalb von Wohnzonen sind Ausnahmebewiligungen auf Antrag zu erteilen, wenn im Wesentelichen die Mehrzahl der Wohnungen im betreffenden Gebäude weiterhin zu Wohnzwecken im Sinne des § 119 Abs. 2 und 2a BO genutzt wird und nicht mehr als 50 % der Nutzungseinheiten des Gebäudes der gewerblichen Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke dienen.

  • Allen Anträgen ist die schriftliche Zustimmung der Eigentümer*innen (aller Miteigentümer*innen) des Gebäudes beizulegen. Die Zustimmung muss sich explizit auf die vom Antrag erfassten Wohnung/en (Tür Nr) beziehen. 

  • Näheres dazu finden Sie auch im Merkblatt der Stadt Wien
     

  • Bei Mietwohnungen kann im Mietvertrag ein Untermietverbot oder Ähnliches verankert sein.

  • In Gemeindebauten ist eine Untervermietung des Mietgegenstandes nicht gestattet. 

Steuern und Ortstaxe:

Die Einnahmen aus touristischer Vermietung können der österreichischen Einkommenssteuer und Umsatzsteuer unterliegen. Darüber hinaus muss für diese Einnahmen auch eine Ortstaxe an die Stadt Wien entrichtet werden.

Gewerbeberechtigung:

Dankeschön!

Wenn Sie nicht mehr als 10 Fremdenbetten an einer Adresse vermieten, kein Frühstück servieren und keine weiteren Angestellten oder Dienstleister beschäftigen (es handelt sich also lediglich um das bloße Überlassen von Wohnräumen) ist keine Gewerbeberechtigung notwendig. Unter bestimmten Umständen (wenn es sich um eine Beherbergung handelt) muss jedoch ein Gewerbe angemeldet werden. Welche Gewerbeberechtigungen Sie benötigen, lesen Sie hier
ACHTUNG: rechtsverbindliche Auskünfte nur direkt bei der WKO möglich. Alle Angaben auf dieser Webseite sind ohne Gewähr.

Meldung statistischer Daten:

Sie sind verpflichtet, die Zahl der Gäste und deren Übernachtungen monatlich an die Gemeinde zu übermitteln, wobei die Ankunfts- und Nächtigungszahlen nach dem Herkunftsland der Gäste aufzuschlüsseln sind. Ebenso sind Sie verpflichtet eine Ortstaxe an die Stadt Wien abzuführen.

Nächtigungsstatistik

Ortstaxe

Meldepflicht für Ihre Gäste:

Inhaberinnen und Inhaber von gewerblichen und privaten Beherbergungsbetrieben müssen zur Erfüllung der Meldepflicht ein Gästeverzeichnis führen.

Meldepflicht für Beherbergungsbetriebe

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