Kurzfristvermietung in Wien
Rechtliche Rahmenbedingungen
Grundsätzlich können Wohnungen in Wien kurzfristig vermietet werden. Allerdings gibt es eine Reihe an Einschränkungen, die wichtigsten davon finden Sie im Folgenden kurz zusammengefasst. Dabei ist zu beachten, dass alle Angaben ohne Gewähr sind:
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In Wohnzonen ist die regelmäßige Zurverfügungstellung von Wohnungen für kurzfristige (rental management) Beherbergungszwecke gegen Entgelt nicht zulässig. Ob sich Ihre Wohnung in einer Wohnzone befindet, können Sie über eine Auskunft im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erfahren.
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Ausgenommen von der oberen Bestimmung sind Wohnungen in Wohnzonen, die nur gelegentlich vermietet werden, z.B. nur während der Ferien- und/oder Urlaubszeit des Vermieters sowie Wohnungen, die sich außerhalb von Wohnzonen befinden.
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Bei Mietwohnungen kann im Mietvertrag ein Untermietverbot oder Ähnliches verankert sein.
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In Gemeindebauten ist eine Untervermietung des Mietgegenstandes nicht gestattet.
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Eine Eigentumswohnung darf laut Oberstem Gerichtshof (OGH 5 Ob 59/14h) unter Umständen erst dann für touristische Zwecke vermietet werden, wenn die Einwilligung der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt.
Steuern und Ortstaxe:
Die Einnahmen aus touristischer Vermietung können der österreichischen Einkommenssteuer und Umsatzsteuer unterliegen.
Gewerbeberechtigung:
Dankeschön!
Wenn Sie nicht mehr als 10 Fremdenbetten an einer Adresse vermieten, kein Frühstück servieren und keine weiteren Angestellten oder Dienstleister beschäftigen (es handelt sich also lediglich um das bloße Überlassen von Wohnräumen) ist keine Gewerbeberechtigung notwendig. Unter bestimmten Umständen (wenn es sich um eine Beherbergung handelt) muss jedoch ein Gewerbe angemeldet werden. Welche Gewerbeberechtigungen Sie benötigen, lesen Sie hier (ACHTUNG: rechtsverbindliche Auskünfte nur direkt bei der WKÖ möglich; unsere Angaben sind ohne Gewähr):
Vermietung Touristische Beherbergung
Meldung statistischer Daten:
Sie sind verpflichtet, die Zahl der Gäste und deren Übernachtungen monatlich an die Gemeinde zu übermitteln, wobei die Ankunfts- und Nächtigungszahlen nach dem Herkunftsland der Gäste aufzuschlüsseln sind. Ebenso sind Sie verpflichtet eine Ortstaxe an die Stadt Wien abzuführen.
Meldepflicht für Ihre Gäste:
Inhaberinnen und Inhaber von gewerblichen und privaten Beherbergungsbetrieben müssen zur Erfüllung der Meldepflicht ein Gästeverzeichnis führen.