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Kurzfristvermietung in Wien

Rechtliche Rahmenbedingungen

​Grundsätzlich können Wohnungen in Wien kurzfristig vermietet werden. Allerdings gibt es eine Reihe an Einschränkungen, die wichtigsten davon finden Sie im Folgenden kurz zusammengefasst. Dabei ist zu beachten, dass alle Angaben ohne Gewähr sind:

  • In Wohnzonen ist die regelmäßige Zurverfügungstellung von Wohnungen für kurzfristige (rental management) Beherbergungszwecke gegen Entgelt nicht zulässig. Ob sich Ihre Wohnung in einer Wohnzone befindet, können Sie über eine Auskunft im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan erfahren.

  • Ausgenommen von der oberen Bestimmung sind Wohnungen in Wohnzonen, die nur gelegentlich für max. 90 Tage vermietet werden.

  • Bei Mietwohnungen kann im Mietvertrag ein Untermietverbot oder Ähnliches verankert sein.

  • In Gemeindebauten ist eine Untervermietung des Mietgegenstandes nicht gestattet. 

  • Außerhalb von Wohnzonen benötigen Wohnobjekte, die mehr als 90 Tage kurzfristig vermietet werden sollen, eine Sondergenehmigung. Diese wird von der für Ihren Bezirk zuständigen Baupolizeistelle auf Antrag für 5 Jahre erteilt. Dafür brauchen Sie die Zustimmung aller Hauseigentümer entweder in Form eines Hauseigentümervertrags oder in Form einer expliziten schriftlichen Zustimmung.

  • Unabhängig ob in oder außerhalb von Wohnzonen haben Sie die Möglichkeit eine Umwidmung Ihres Objektes von Wohnung auf Ferienimmobilie zu beantragen. Dafür benötigen Sie auch die Zustimmung aller Hauseigentümer. Näheres dazu erfahren Sie auch bei der zuständigen Baupolizeistelle.

Steuern und Ortstaxe:

Die Einnahmen aus touristischer Vermietung können der österreichischen Einkommenssteuer und Umsatzsteuer unterliegen. Darüber hinaus muss für diese Einnahmen auch eine Ortstaxe an die Stadt Wien entrichtet werden.

Gewerbeberechtigung:

Dankeschön!

Wenn Sie nicht mehr als 10 Fremdenbetten an einer Adresse vermieten, kein Frühstück servieren und keine weiteren Angestellten oder Dienstleister beschäftigen (es handelt sich also lediglich um das bloße Überlassen von Wohnräumen) ist keine Gewerbeberechtigung notwendig. Unter bestimmten Umständen (wenn es sich um eine Beherbergung handelt) muss jedoch ein Gewerbe angemeldet werden. Welche Gewerbeberechtigungen Sie benötigen, lesen Sie hier
ACHTUNG: rechtsverbindliche Auskünfte nur direkt bei der WKO möglich. Alle Angaben auf dieser Webseite sind ohne Gewähr.

Meldung statistischer Daten:

Sie sind verpflichtet, die Zahl der Gäste und deren Übernachtungen monatlich an die Gemeinde zu übermitteln, wobei die Ankunfts- und Nächtigungszahlen nach dem Herkunftsland der Gäste aufzuschlüsseln sind. Ebenso sind Sie verpflichtet eine Ortstaxe an die Stadt Wien abzuführen.

Nächtigungsstatistik

Ortstaxe

Meldepflicht für Ihre Gäste:

Inhaberinnen und Inhaber von gewerblichen und privaten Beherbergungsbetrieben müssen zur Erfüllung der Meldepflicht ein Gästeverzeichnis führen.

Meldepflicht für Beherbergungsbetriebe

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